Der Pass ist ein amtlicher Ausweis, der an den Inhaber von dem Staat herausgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der nach dem Recht des ausstellenden Staates zum grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz zur Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet berechtigt. Der Pass bleibt Eigentum des jeweiligen Staates. Pässe dienen zur Identifizierung und Legitimation gegenüber staatlichen Behörden und zudem gegenüber privaten Einrichtungen sowie gegenüber Privatpersonen. Das Wort Pass leitet sich von „passare“ (durchgehen, „passieren“) ab. Der französische Ausdruck Passeport weist noch deutlicher darauf hin, dass es sich dabei um das „Einlass erhalten bei Pforten/Toren“ handelt (passare portas = Tore/Türen durchqueren [dürfen]). Pässe und Passersatzpapiere erfüllen zumeist folgende Funktionen: Sie bestätigen, dass die eingetragenen Personalien zu der Person gehören, die im Papier eingetragen ist. Sie erlauben den Inhabern, mit dem Papier über die Grenze des Ausstellerstaates ins Ausland zu reisen. Entsprechend ihrer überkommenen Funktion als Schutzbriefe des Landesherrn erlauben sie dem Inhaber, in andere Länder zu reisen. Sie vermitteln den Schutz der Diplomatischen Vertretungen des Ausstellerstaats. Sie enthalten gegenüber anderen Staaten die Erklärung, der Inhaber sei Angehöriger des Ausstellerstaates. Andere Staaten können im zwischenstaatlichen Verhältnis auf die Richtigkeit dieser Erklärung vertrauen. Inwieweit der Passinhaber selbst hingegen gegenüber den Behörden des Ausstellerstaats mit dem Pass seine Staatsangehörigkeit belegen kann, hängt allein vom Recht des Ausstellerstaates ab. So ermöglicht der deutsche Reisepass ebenso wie der Personalausweis zum Beispiel in Deutschland gegenüber inländischen Behörden keinen unwiderlegbaren Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern begründet lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber Deutscher ist. In vielen Pässen ist ein räumlicher Geltungsbereich eingetragen, der damit vom Ausstellerstaat bestimmt werden kann (in deutschen Pässen etwa „für alle Länder“). In einigen Ländern geht man jedoch davon aus, dass es selbstverständlich ist, dass der Pass für alle Länder gilt und hat gar keine Eintragungen bezüglich der räumlichen Gültigkeit vorgenommen. Der Diplomatenpass ist ein für das grenzüberschreitende Reisen vorgesehener Pass, der üblicherweise nur an Diplomaten sowie an hochrangige Amts- und Mandatsträger, etwa Abgeordnete eines Parlaments oder Ministerialbeamte mit politischer Funktion, ausgegeben wird. Er soll nur für Reisen zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. An Reisende im staatlichen Auftrag, die nicht Diplomaten sind und die keine politische Funktion ausüben, werden Dienstpässe ausgegeben. Die Ausstellung von Diplomatenpässen, einschließlich vorläufiger Diplomatenpässe, ist in Deutschland in der Passverordnung geregelt. Einzige Ausstellungsbehörde für deutsche Diplomatenpässe ist das Auswärtige Amt. Der Besitz eines Diplomatenpasses führt, für sich genommen, nicht zur diplomatischen Immunität. Diese wird erst durch die Akkreditierung eines Diplomaten oder eine amtliche Einladung in einem bestimmten Staat bewirkt, wobei sich diese Wirkung auf den akkreditierenden oder einladenden Staat beschränkt. Für Diplomatenpassinhaber einiger Staaten besteht unabhängig von der Einladung oder Akkreditierung das Privileg, dass sie abweichend von den Staatsangehörigen ihres Staates, die einen regulären Reisepass vorweisen, von der Visumpflicht befreit sind. Der Personalausweis ist ein vom Staat ausgegebenes Personaldokument in Form eines Lichtbildausweises als Identitätsnachweis seiner Bürger. In Deutschland sind das Gesetz über Personalausweise (PersAuswG) und die landesrechtlichen Ausführungsgesetze einschlägig. Deutsche Staatsangehörige mit Vollendung des 16. Lebensjahrs müssen entweder einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass (Ausweispflicht) besitzen (§ 1 PAuswG). Eine Mitführungspflicht besteht nur in seltenen Ausnahmen (z. B. beim Führen bestimmter Waffen). Das Lichtbild unterliegt bestimmten Vorgaben. Personalausweise können seit dem 1. November 2007 bereits ab der Geburt eines Kindes – also auch für Jugendliche unter 16 Jahren – beantragt werden. Hierzu wird die Geburtsurkunde respektive der bisherige Kinderausweis, Kinderreisepass oder Reisepass benötigt. Der Antrag kann in der Regel beim Bürger- beziehungsweise Einwohnermeldeamt gestellt werden. Der Personalausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Jegliche nichtamtliche Veränderung ist strafbar. Ungültige Personalausweise können von der Polizei beschlagnahmt werden. Der Personalausweis dient der Identifikation und dem Nachweis einer natürlichen Person. Zur Wahrnehmung von Bürgerrechten und Bürgerpflichten ist die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses notwendig, beispielsweise für die Wahrnehmung des Wahlrechts: Die Wahlvorstände sind verpflichtet, sich der Identität des Wahlwilligen durch Vorlage eines Ausweises oder Passes zu vergewissern, wenn der Wahlwillige nicht persönlich bekannt ist. Eine Nicht-Vorlage kann zur Zurückweisung des Wahlgesuches führen. Insbesondere im privaten Rechtsverkehr, d. h. bei Abschluss von Kauf- oder sonstigen Verträgen, wollen beide Vertragsparteien Gewissheit haben, dass der jeweilige Vertragspartner tatsächlich existiert und der Vertrag nicht unter falschem Namen geschlossen wurde. Der Nachweis erfolgt dabei häufig durch die Vorlage des Personalausweises. Damit dient der Personalausweis auch der Erleichterung und Beschleunigung des privaten Rechtsverkehrs. Gleichzeitig gilt er als Altersnachweis. Darüber hinaus muss bei manchen Rechtsgeschäften im Privatverkehr aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität der Person festgestellt werden, besonders bei notariellen Verträgen, aber beispielsweise auch zur Eröffnung eines Girokontos bei einer Bank. Ohne die Vorlage eines Personalausweises oder eines vergleichbaren amtlichen Personaldokumentes darf die Bank kein Konto eröffnen. Der Personalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wurde ein Soldat eingezogen, ersetzte bis 1945 das Soldbuch seinen Wehrpass und diente gleichzeitig als Personalausweis. Bei der Bundeswehr erhält der Soldat einen Truppenausweis, mit dem er sich als Soldat (und berechtigt, in Ausübung des Dienstes Waffen zu führen) ausweisen kann. Heute werden keine Wehrpässe mehr ausgegeben. Wird der Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst einberufen, erhält er einen Truppenausweis, den er nach Ende der Dienstzeit wieder abgeben muss. Der Truppenausweis ist für einen Bundeswehrsoldaten das wichtigste dienstliche Dokument. Er hat ihn - außer auf Auslandsreisen - immer bei sich zu tragen. Der Ausweis legitimiert den Zutritt zu Liegenschaften der Bundeswehr, zur Benutzung von Waffen in seiner Dienstzeit und berechtigt ihn zum Tragen der Uniform sowie der Hoheits- und Rangabzeichen. Die meisten militärischen Zusatzdokumente wie Führerscheine, Sanitätshelferausweise oder auch Bahnfahrkarten für Wehrdienstleistende sind nur in Verbindung mit ihm gültig. Änderungen jeglicher Art in diesem Dokument müssen mit einem Dienstsiegel bestätigt werden. Näheres wird an Hand von Bildern gezeigt.

Schwertfeger
Dienstausweis der Deutschen Reichspost 1929.

Pass
Reisepass der Weimarer Republik erste Form 1920.

Pass5
Reisepass der Weimarer Republik zweite Form 1923.

Pass4
Reisepass der Bundesrepublik Deutschland 1952.

Pass3
Reisepass der Bundesrepublik Deutschland 1956.

Pass0
Reisepass der Bundesrepublik Deutschland 1970.

Pass2
Reisepass der Bundesrepublik Deutschland 1979.

Pass1
Reisepass der Bundesrepublik Deutschland 1992.

Aufendhalt
Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Dieser wird in den Reisepass eingeklebt und ist von der Deutschen Botschaft in Moskau 1989 ausgestellt worden.

KPass1
Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland 1965.

KPass2
Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland 1954.

WP1
Wehrpass der Bundeswehr (heute nicht mehr im Gebrauch) 1960.

WP2
Wehrpass der Bundeswehr (heute nicht mehr im Gebrauch) 1976.

TA
Truppenausweis der Bundeswehr 1960.

Zivil
Für die, die keinen Wehrdienst mit der Waffe leisten wollen, gibt es die Möglichkeit Zivildienst zu leisten. Dienstausweis für Zivildienstleistende der Bundesrepublik Deutschland 1976.

Pers1
Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland 1953.

Pers2
Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland 1960.

Pers
Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland 1962.

Presse1
Deutscher Presseausweis bei Staatsbesuchen 1992.

Presse2
Deutscher Presseausweis bei Staatsbesuchen 1980.
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