Der Pass ist ein amtlicher Ausweis, der an den Inhaber von
dem Staat herausgegeben wird, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt, und der nach dem Recht des ausstellenden Staates
zum grenzüberschreitenden Reisen und im Grundsatz zur
Rückkehr in das eigene Hoheitsgebiet berechtigt. Der Pass
bleibt Eigentum des jeweiligen Staates. Pässe dienen zur
Identifizierung und Legitimation gegenüber staatlichen
Behörden und zudem gegenüber privaten Einrichtungen sowie
gegenüber Privatpersonen. Das Wort Pass leitet sich von
„passare“ (durchgehen, „passieren“)
ab. Der französische Ausdruck Passeport weist noch
deutlicher darauf hin, dass es sich dabei um das
„Einlass erhalten bei Pforten/Toren“ handelt
(passare portas = Tore/Türen durchqueren [dürfen]). Pässe
und Passersatzpapiere erfüllen zumeist folgende Funktionen:
Sie bestätigen, dass die eingetragenen Personalien zu der
Person gehören, die im Papier eingetragen ist. Sie erlauben
den Inhabern, mit dem Papier über die Grenze des
Ausstellerstaates ins Ausland zu reisen. Entsprechend ihrer
überkommenen Funktion als Schutzbriefe des Landesherrn
erlauben sie dem Inhaber, in andere Länder zu reisen. Sie
vermitteln den Schutz der Diplomatischen Vertretungen des
Ausstellerstaats. Sie enthalten gegenüber anderen Staaten
die Erklärung, der Inhaber sei Angehöriger des
Ausstellerstaates. Andere Staaten können im
zwischenstaatlichen Verhältnis auf die Richtigkeit dieser
Erklärung vertrauen. Inwieweit der Passinhaber selbst
hingegen gegenüber den Behörden des Ausstellerstaats mit
dem Pass seine Staatsangehörigkeit belegen kann, hängt
allein vom Recht des Ausstellerstaates ab. So ermöglicht
der deutsche Reisepass ebenso wie der Personalausweis zum
Beispiel in Deutschland gegenüber inländischen Behörden
keinen unwiderlegbaren Nachweis der deutschen
Staatsangehörigkeit, sondern begründet lediglich die
Vermutung, dass der Ausweisinhaber Deutscher ist. In vielen
Pässen ist ein räumlicher Geltungsbereich eingetragen, der
damit vom Ausstellerstaat bestimmt werden kann (in
deutschen Pässen etwa „für alle Länder“). In
einigen Ländern geht man jedoch davon aus, dass es
selbstverständlich ist, dass der Pass für alle Länder gilt
und hat gar keine Eintragungen bezüglich der räumlichen
Gültigkeit vorgenommen. Der Diplomatenpass ist ein für das
grenzüberschreitende Reisen vorgesehener Pass, der
üblicherweise nur an Diplomaten sowie an hochrangige Amts-
und Mandatsträger, etwa Abgeordnete eines Parlaments oder
Ministerialbeamte mit politischer Funktion, ausgegeben
wird. Er soll nur für Reisen zu dienstlichen Zwecken
verwendet werden. An Reisende im staatlichen Auftrag, die
nicht Diplomaten sind und die keine politische Funktion
ausüben, werden Dienstpässe ausgegeben. Die Ausstellung von
Diplomatenpässen, einschließlich vorläufiger
Diplomatenpässe, ist in Deutschland in der Passverordnung
geregelt. Einzige Ausstellungsbehörde für deutsche
Diplomatenpässe ist das Auswärtige Amt. Der Besitz eines
Diplomatenpasses führt, für sich genommen, nicht zur
diplomatischen Immunität. Diese wird erst durch die
Akkreditierung eines Diplomaten oder eine amtliche
Einladung in einem bestimmten Staat bewirkt, wobei sich
diese Wirkung auf den akkreditierenden oder einladenden
Staat beschränkt. Für Diplomatenpassinhaber einiger Staaten
besteht unabhängig von der Einladung oder Akkreditierung
das Privileg, dass sie abweichend von den Staatsangehörigen
ihres Staates, die einen regulären Reisepass vorweisen, von
der Visumpflicht befreit sind. Der Personalausweis ist ein
vom Staat ausgegebenes Personaldokument in Form eines
Lichtbildausweises als Identitätsnachweis seiner Bürger. In
Deutschland sind das Gesetz über Personalausweise
(PersAuswG) und die landesrechtlichen Ausführungsgesetze
einschlägig. Deutsche Staatsangehörige mit Vollendung des
16. Lebensjahrs müssen entweder einen gültigen
Personalausweis oder einen gültigen Reisepass
(Ausweispflicht) besitzen (§ 1 PAuswG). Eine
Mitführungspflicht besteht nur in seltenen Ausnahmen (z. B.
beim Führen bestimmter Waffen). Das Lichtbild unterliegt
bestimmten Vorgaben. Personalausweise können seit dem 1.
November 2007 bereits ab der Geburt eines Kindes –
also auch für Jugendliche unter 16 Jahren – beantragt
werden. Hierzu wird die Geburtsurkunde respektive der
bisherige Kinderausweis, Kinderreisepass oder Reisepass
benötigt. Der Antrag kann in der Regel beim Bürger-
beziehungsweise Einwohnermeldeamt gestellt werden. Der
Personalausweis ist Eigentum der Bundesrepublik
Deutschland. Jegliche nichtamtliche Veränderung ist
strafbar. Ungültige Personalausweise können von der Polizei
beschlagnahmt werden. Der Personalausweis dient der
Identifikation und dem Nachweis einer natürlichen Person.
Zur Wahrnehmung von Bürgerrechten und Bürgerpflichten ist
die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
notwendig, beispielsweise für die Wahrnehmung des
Wahlrechts: Die Wahlvorstände sind verpflichtet, sich der
Identität des Wahlwilligen durch Vorlage eines Ausweises
oder Passes zu vergewissern, wenn der Wahlwillige nicht
persönlich bekannt ist. Eine Nicht-Vorlage kann zur
Zurückweisung des Wahlgesuches führen. Insbesondere im
privaten Rechtsverkehr, d. h. bei Abschluss von Kauf- oder
sonstigen Verträgen, wollen beide Vertragsparteien
Gewissheit haben, dass der jeweilige Vertragspartner
tatsächlich existiert und der Vertrag nicht unter falschem
Namen geschlossen wurde. Der Nachweis erfolgt dabei häufig
durch die Vorlage des Personalausweises. Damit dient der
Personalausweis auch der Erleichterung und Beschleunigung
des privaten Rechtsverkehrs. Gleichzeitig gilt er als
Altersnachweis. Darüber hinaus muss bei manchen
Rechtsgeschäften im Privatverkehr aufgrund gesetzlicher
Vorschriften die Identität der Person festgestellt werden,
besonders bei notariellen Verträgen, aber beispielsweise
auch zur Eröffnung eines Girokontos bei einer Bank. Ohne
die Vorlage eines Personalausweises oder eines
vergleichbaren amtlichen Personaldokumentes darf die Bank
kein Konto eröffnen. Der Personalausweis oder der deutsche
Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen
Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung,
dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt. Wurde ein Soldat eingezogen, ersetzte bis 1945 das
Soldbuch seinen Wehrpass und diente gleichzeitig als
Personalausweis. Bei der Bundeswehr erhält der Soldat einen
Truppenausweis, mit dem er sich als Soldat (und berechtigt,
in Ausübung des Dienstes Waffen zu führen) ausweisen kann.
Heute werden keine Wehrpässe mehr ausgegeben. Wird der
Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst einberufen, erhält er
einen Truppenausweis, den er nach Ende der Dienstzeit
wieder abgeben muss. Der Truppenausweis ist für einen
Bundeswehrsoldaten das wichtigste dienstliche Dokument. Er
hat ihn - außer auf Auslandsreisen - immer bei sich zu
tragen. Der Ausweis legitimiert den Zutritt zu
Liegenschaften der Bundeswehr, zur Benutzung von Waffen in
seiner Dienstzeit und berechtigt ihn zum Tragen der Uniform
sowie der Hoheits- und Rangabzeichen. Die meisten
militärischen Zusatzdokumente wie Führerscheine,
Sanitätshelferausweise oder auch Bahnfahrkarten für
Wehrdienstleistende sind nur in Verbindung mit ihm gültig.
Änderungen jeglicher Art in diesem Dokument müssen mit
einem Dienstsiegel bestätigt werden. Näheres wird an Hand
von Bildern gezeigt.
Dienstausweis der Deutschen Reichspost 1929.
Reisepass der Weimarer Republik erste Form 1920.
Reisepass der Weimarer Republik zweite Form 1923.
Reisepass der Bundesrepublik Deutschland 1952.
Reisepass der Bundesrepublik Deutschland 1956.
Reisepass der Bundesrepublik Deutschland 1970.
Reisepass der Bundesrepublik Deutschland 1979.
Reisepass der Bundesrepublik Deutschland 1992.
Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Dieser wird in den
Reisepass eingeklebt und ist von der Deutschen Botschaft in
Moskau 1989 ausgestellt worden.
Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland 1965.
Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland 1954.
Wehrpass der Bundeswehr (heute nicht mehr im Gebrauch)
1960.
Wehrpass der Bundeswehr (heute nicht mehr im Gebrauch)
1976.
Truppenausweis der Bundeswehr 1960.
Für die, die keinen Wehrdienst mit der Waffe leisten
wollen, gibt es die Möglichkeit Zivildienst zu leisten.
Dienstausweis für Zivildienstleistende der Bundesrepublik
Deutschland 1976.
Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland
1953.
Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland
1960.
Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland
1962.
Deutscher Presseausweis bei Staatsbesuchen 1992.
Deutscher Presseausweis bei Staatsbesuchen 1980.
Weiter zum Kapitel 2.5